(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung
nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom
Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder
innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im
Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit
der Leistung gebunden hat oder
- besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so
tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung
zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts
eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen
Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der
Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag
nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum
Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder
wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu
welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist
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