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§ 316 BGB Bestimmung der Gegenleistung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-1.untertitel-4)
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Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

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