slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 294 BGB Tatsächliches Angebot
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-2)
<< >>
    

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Annahmeverzug im Arbeitsrecht * Gläubigerverzug/Annahmeverzug Werbung: