Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Auf diesen Artikel verweisen: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten/eigenübliche Sorgfalt * § 708 BGB Gestaltungsfreiheit * § 708 BGB Gestaltungsfreiheit