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§ 262 BGB Wahlschuld; Wahlrecht
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

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Auf diesen Artikel verweisen: elektive Konkurrenz * Wahlschuld/Alternativobligation Werbung: