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§ 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-2)
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(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1954 BGB Anfechtungsfrist * § 2283 BGB Anfechtungsfrist * § 1944 BGB Ausschlagungsfrist * § 1903 BGB Einwilligungsvorbehalt * § 1997 BGB Hemmung des Fristablaufs * § 124 BGB Anfechtungsfrist Werbung: