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§ 187 BGB Fristbeginn
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-4)
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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, Freibeträge * Zivilkomputation/Naturalkomputation * § 188 BGB Fristende * § 188 BGB Fristende * § 186 BGB Geltungsbereich Werbung: