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§ 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

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