slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 145 BGB Bindung an den Antrag
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
<< >>
    

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Bindungsfrist, Immobilienkaufvertrag * Angebot/Antrag und Annahme * Angebot/Antrag und Annahme Werbung: