(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so
muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von
einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels
Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung
des Handzeichens erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung
ersetzt.