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§ 38 BGB Mitgliedschaft
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 40 BGB Nachgiebige Vorschriften Werbung: