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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßiger
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung
begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem
Dritten zufügt.
=> § 31 BGB gilt über den Verein hinaus für alle juristischen
Personen, deren Grundform der Verein ist und ist zudem auf OHG und KG entsprechend anzuwenden (Palandt, § 31 Rn. 3).
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