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§ 22 BGB Wirtschaftlicher Verein
(gesetz.bgb.buch-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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Ein Verein dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nebenzweckprivileg * eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein Werbung: