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1.
". Für die Verbindung von Kaufvertrag und Bauvertrag zu einer rechtlichen Einheit spricht bereits die Zusammenfassung beider Verträge in einer Urkunde. Da der Erwerb des Grundstücks gerade der Verwirklichung des Bauvorhabens der Kläger dienen sollte, ist davon auszugehen, dass diese das Grundstück ohne den Bauvertrag nicht erworben hätten. Beide Verträge sollten deshalb miteinander stehen und fallen (OLG Braunschweig 23.11.2006 Az. 8 U 21/06)."
2.
"Liegt aber ein verbundenes Geschäft vor, dann bedürfen auch alle Änderungen des Vertrages der notariellen Beurkundung gemäß § 313 BGB. Dem Formzwang unterliegen alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien zu dem schuldrechtlichen Übereignungsgeschäft gehören. Das gilt grundsätzlich auch für Abreden, durch die ein schon beurkundeter, aber noch nicht durch Auflassung vollzogener Grundstückskaufvertrag nachträglich abgeändert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1982, 434–435 m. w. N.; Blank, NotBZ 2006, 126–130). Von diesem Grundsatz kann lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden." (a.a.O).
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