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§ 53 BeurkG Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
(gesetz.beurkg)
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Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.


Das gemeinsam erteilte Verlangen der Beteiligten die Willenserklärung (z.B. die Auflassung) beim Grundbuch nur unter bestimmten Bedingungen einzureichen (sog. Vollzugssperre), kann von den Beteiligten gemeinsam geändert werden, z.B. dahingehend dass die Vollzugssperre aufgehoben und ein alsbaldiger Vollzug verlangt wird.

Solche Verlangen (= Weisungen) sollen in eine schrifltiche Erklärung aufgenommenw werden (Becksches Notarhandbuch § 31 Rn. 340). Regelmäßig sind diese Teil der Urkunde.

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