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§ 32 BeurkG Sprachunkundige
(gesetz.beurkg.abschnitt-2.5)
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Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 33 BeurkG Besonderheiten beim Erbvertrag * § 34 BeurkG Verschließung, Verwahrung Werbung: