Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.
Die Vollmachten müssen in Urschrift oder Ausfertigung vorliegen. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
S. 2 Über den Wortlaut hinaus ist nach herrschender Meinung auch eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO über eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht ausreichend. Vgl. § 12 HGB.
Kosten: Gemäß 25102 Abs. 2 KV GNotKG ist für Beglaubigungen von Vollnachten, die der Niederschrift beizufügen sind, keine Gebühr zu erheben.
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