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§ 8 BeurkG Grundsatz
(gesetz.beurkg.abschnitt-2.2)
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Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 39 BeurkG Einfache Zeugnisse * § 8 DoNot Urkundenrolle (alte Fassung) * § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen Werbung: