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Betriebsrat
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.betrvg)
    

Inhalt
             1. Rechte des Betriebsrats

Eine gemäß den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetz von den Arbeitnehmern aus ihrem Kreis gewählte innerbetriebliche Interessenvertretung. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Einrichtung eines Betriebsrates, ab einer Betriebsgröße von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Der Betriebsrat ist nicht rechtsfähig.

1. Rechte des Betriebsrats

Die Rechte des Betriebsrats sind abgestuft gestaltet. In sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) muss er zustimmen (echte Mitwirkung), bei Kündigungen muss er zwingend angehört werden (§ 102 BetrVG) und in anderen Bereichen, z.B. wirtschaftlichen Belangen, muss er nur unterrichtet werden (§§ 106ff).

Zum Anspruch auf Intranet/Internetzugang siehe unter Internetzugang für Betriebsrat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vertrauensarbeitszeit * Einigungsstelle * Überarbeit/Mehrarbeit * Nutzung von Internet und Intranet durch Betriebsrat * Videoüberwachung * Mitbestimmungsrecht/Initiativrecht * Betriebsverfassungsrecht * Informationsrecht * Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) * Organbesitz * Betriebsratsanhörung * Kontrolle Verhaltens durch den Arbeitgeber * Betriebsvereinbarung * Räterepublik/Räteregierung/Rätesystem/Sowjet * Außerordentliche Kündigung, Arbeitsverhältnis * freikündigen/Freikündigung Werbung: