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Bestimmung Nacherben durch Vorerben
(recht.zivil.materiell.erb)
    

OLG München, Beschluss vom 5.1.2017, 34 Wx 324/16 Wäre S damit die endgültige Bestimmung, nicht nur die Bezeichnung, des oder der Nacherben überlassen, so müsste die Nacherbeinsetzung als unvollständig und wegen Verstoßes gegen das Drittbestimmungsverbot (§ BGB § 2065 Abs. BGB § 2065 Absatz 2 BGB) als unwirksam angesehen werden (vgl. BGHZ 15, BGHZ Band 15 Seite 199, BGHZ Band 15 201 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl., § 2065 Rdnr. MUEKOBGB 6 BGB § 2065 Randnummer 18 und MUEKOBGB 6 BGB § 2065 Randnummer 18a). Nach der Auslegungsregel des § BGB § 2104 BGB wären bei diesem Verständnis die zur Zeit des Nacherbfalls vorhandenen gesetzlichen Erben der Erblasserin zu deren Nacherben berufen. Zu ihnen würden nach § BGB § 1924 Abs. BGB § 1924 Absatz 1 und BGB § 1924 Absatz 3 BGB nicht nur A und B als die derzeit lebenden Abkömmlinge des S, sondern auch etwaige weitere und bis zum Eintritt des Nacherbfalls unbekannte Abkömmlinge gehören (BayObLG, Rpfleger 1982, RPFLEGER Jahr 1982 Seite 277; OLG Oldenburg, ZEV 2010, ZEV Jahr 2010 Seite 635, ZEV Jahr 2010 636; Demharter, GBO, § 51 Rdnr. 39).

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