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Bestechung
(recht.straf.bt)
    

Inhalt
             1. Von Amtsträgern
             2. Im Geschäftsverkehr
             3. Von Wählern
             4. Von Abgeordneten

1. Von Amtsträgern

Von Bestechung spricht man, wenn jemand einem Amtsträger für die Vornahme einer Diensthandlung als Gegenleistung einen Vorteil verspricht. Bestechung wird gemäß 334 StGB als Vergehen bestraft.

2. Im Geschäftsverkehr

Von Bestechung im Geschäftsverkehr spricht man, wenn jemand einem Angestellten einen Vorteil als Gegenleistung dafür in Aussicht stellt, dass dieser ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. Die Bestechung im Geschäftsverkehr wir gemäß § 299 Abs. 2 StGB als Vergehen bestraft.

3. Von Wählern

4. Von Abgeordneten

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