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besonderes öffentliches Interesse
(recht.straf.bt)
    

Inhalt
             1. i.S.v. § 230 StGB
             2. i.S.v. § 248a StGB

1. i.S.v. § 230 StGB

Das besondere öffentliche Interesse ist gemäß § 230 StGB Voraussetzung, wenn die Staatsanwaltschaft bei einer Körperverletzung von Amts wegen, d.h. ohne Strafantrag ermitteln will.

Ein besonderes öffentliches Interesse, i.S.V. § 230 StGB wird z.B. anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertigt gehandelt hat oder wenn besondere Tatfolgen eingetreten sind.

Für eine vollständige Übersicht siehe unter Nr. 234 RiStBV.

2. i.S.v. § 248a StGB

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Auf diesen Artikel verweisen: Antragsdelikt * § 230 StGB Strafantrag Werbung: