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Beschuldigtenvernehmung
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Ein Ausfluss des Prinzips des rechtlichen Gehörs ist es, dass der Beschuldigte vor Abschluss der Ermittlung die Möglichkeit haben muss, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (§ 163a Abs. 1 StPO). Dabei steht es dem Beschuldigten aber immer frei die Aussage zu verweigern.

Der Beschuldigte muss auf sein Schweigerecht, sein Recht vor der Vernehmung einen Anwalt seiner Wahl zu befragen und sein Recht Beweisanträge zu stellen hingewiesen werden (§ 136 StPO).

Wird der Beschuldigte nicht auf sein Schweigerecht hingewiesen, kommt es grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot. Davon gibt es aber Ausnahmen, z.B. wenn der Beschuldigte aus einer früheren Vernehmung das Schweigerecht erkennt, oder bei Spontanäußerungen, die vor einer Belehrungsmöglichkeit getätigt werden. Geheilt wird ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht, wenn der Beschuldigte in Kenntnis des Verstoßes der Verwertung zustimmt oder wenn der Beschuldigte nach Belehrung erneut vernommen wird.

Wird der Beschuldigte nicht gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO über sein in § 137 StPO geregeltes Recht einen Anwalt zu befragen informiert, sind die Rechtsfolgen umstritten. Ein Verwertungverbot wird vom BGH verneint. Das gilt aber zumindest nicht für die Fälle, in denen dem Beschuldigen ein verlangter Verteidiger verwehrt wird (BGH NJW 2002, 975), der Beschuldigte bei der Suche nach einem Verteidiger nicht unterstützt wird (BGH NJW 2002, 1277) oder dem Beschuldigten bewusst verschwiegen wird, dass sich bereits ein Verteidiger gemeldet hat (BGH NStZ 97, 502)

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