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Beschluss, VwGO (z.B. § 80 Abs. 5 o. § 123 VwGO)
(recht.allgemein.muster und und und recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Inhalt
             1. Aufbau
             2. Mitwirkende
             3. Beispiel 1:
             4. Beschluss
             5. Gründe
             6. Beispiel 2:
             7. Gründe

1. Aufbau

  1. Rubrum
  2. Tenor
    1. Hauptentscheidung
    2. Kostenentscheidung
  3. Gründe
    1. Sachverhalt (Aufbau wie bei Urteilstatbestand
    2. Rechtliche Begründung

2. Mitwirkende

Ergeht der Beschluss ohne mündliche Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit und werden nicht erwähnt. Ergeht der Beschluss mit mündlicher Verhandlung wirken sie mit und werden erwähnt.

3. Beispiel 1:

VG Kassel
Az. 3 G 1990/96

4. Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren des

Karlheinz Schöppgens, Radestraße 4, 36036 Kassel,

Antragstellers,

- Verfahrensbevollmächtiger: RA P. Hahnerei, Pfuhlweg 121, 36038 Kassel -

gegen die Stadt Kassel, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Peter Scheen

Antragsgegnerin,

wegen Eilrechtschutz,

hat das VG Kassel am 5.5.2006 durch:
Vorsitzenden Richter Maier
Richter am VG Müller
Richter am VG Schmidt
(ohne mündliche Verhandlung) beschlossen

Der Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Zugang zur Messe "Haus und Heim" vom 10.5.2006 bis 15.5.2005 in den Kasseler Messehallen und die Nutzung von Standplatz 2b in Halle A zu gewähren. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

5. Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtschutz zur Gewährung des Zugangs zur Messe "Haus und Heim". Die Messe "Haus und Heim" findet seit 1988 jährlich in den Kasseler Messehallen statt und ist eine gemäß § 69 GewO festgesetzte Veranstaltung. Der Antragsteller ist ein Heizungsunternehmen, dass dort seit 1990 seine Produkte präsentiert. Am 10.10.2005 stellte der Antragsteller fristgerecht bei der Stadt Kassel einen Antrag auf Zulassung zur Messe. Diesen Antrag wies die Stadt zurück. Zur Begründung führte sie auf, der Antragsteller, sei im Jahr 2005 durch seine Art der Warenanpreisung negativ aufgefallen und erfülle daher nicht mehr das Kriterium "bewährt". Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Beschwerden über seine Warenanpreisung von einem stadtbekannten Querulanten kämen, und keinesfalls geeignet seien, seine "Bewährtheit" in Frage zu stellen.

Am 5.5.2006 hat der Antragsteller Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Er trägt vor ihm stehe ein Anspruch auf Zulassung zur Messe zu. Die Beschwerden des Querulanten hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Da er ansonsten alle Kriterien erfülle und sein Stand auch nicht anderweitig vergeben sei, habe er einen gebundenen Anspruch auf Zuteilung. Er beantragt daher:

Die Antragstellerin ihm Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm gegen Zahlung der üblichen Gebühren Zugang zur Messe und die Nutzung des Standplatzes 2b in Halle A zu gewähren.

Die Behörde beantragt:

Den Antrag abzuweisen.

Sie führt dazu aus, dass die Beschwerden von mehreren Personen gekommen seien, und es sich daher nicht um einen einzelnen Querulanten handele. Die Ablehnung des Antrags sei daher rechtmäßig gewesen.

Die Behördenakte lag bei Entscheidung. Vor das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2005 durch Zeugenvernehmung mit dem aus dem Protokoll ersichtlichen Ergebnis erhoben.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelung ist zulässig und begründet.

Der Antrag wurde form- und fristgerecht bei dem zuständigen Gericht gestellt. Die statthafte Antragsart ist, da es in der Hauptsache um einen allgemeinen Leistungsantrag geht ein Antrag nach § 123 VwGO.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich hier aus § 70 Abs. 1 (...)

Der Anordungsgrund ergibt sich aus (...)

Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 146 VwGO innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.

6. Beispiel 2:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Gründe

Die Zulässige Klage ist begründet

Die mit * markierten Punkte sind immer zumindest mit einem Satz kurz abzuhandeln.

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