(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der
Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei
können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen
Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von
Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine
Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt
dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die
Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht
sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten
Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der
Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für
Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren
durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig
durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen
in der Umweltprüfung heranzuziehen.
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