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Baubehörden/Bauaufsichtsbehörden
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Inhalt
             1. Befugnisse

Mit Baubehörden (= Bauaufsichsbehörden) werden die staatlichen Stellen bezeichnet, die für den Vollzug des Bauordnungsrechts zuständig sind. Sie erteilen z.B. die Baugenehmigung. Davon zu unterscheiden sind die Bauämter.

1. Befugnisse

  1. Betreten von Grundstücken (§ 53 Abs. 6 HBO)
  2. Bauüberwachung (§ 73 HBO)
  3. Baueinstellung
  4. Beseitigungsanordnung
  5. Verlangen des Stellens eines Bauantrages (§ 72 Abs. 2 HBO)
  6. Nutzungsverbot
  7. Stellen nachträglicher Anforderungen an Bauvorhaben (§ 53 Abs. 3 HBO)
  8. Durchführung aller nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlicher Maßnahmen (§ 53 Abs. 2 S. 2 HBO), Generalklausel

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