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Auswärtsbeurkundung
(recht.notar)
    

Beurkundet der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle (§ 10 BNotO) muss er dies in der Urkunde ausdrücklich vermerken.

Verhandelt zu Ginsburg, Speckallee 16, wohin sich der Notar auf ausdrücklichen Wunsch der Erschienenen begeben hatte am 6.12.2018.

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