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Auslobung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Auslobung wird ein einseitiges Rechtsgeschäft bezeichnet, mit dem der Auslobende jedem, der eine von ihm bestimmte Handlung vornimmt oder einen von ihm bestimmten Erfolg herbeiführt, verbindlich eine Belohnung verspricht. Die Auslobung ist in den §§ 657 - 661a BGB geregelt.

Beispiel: Dem B ist seine Katze weggelaufen. Daher verspricht er jedem, der ihm seine Katze zurückbringt, eine Belohnung von 100,- Euro.
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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtsgeschäft * Schuldrecht besonderer Teil Werbung: