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Auslieferung/Durchlieferung
(recht.oeffentlich.grundrechte.art16)
    

Mit Auslieferung wird die Überführung eines im Machtbereich eines Staates befindlichen Menschen in den Machtbereich eines andern Staats bezeichnet. Gemäß Art. 16 Abs. 2 GG darf Deutschland keinen seiner Staatsangehörigen ausliefern. Ausländer dürfen dagegen grundsätzlich ausgeliefert werden. Dafür bestehen regelmäßig auf Gegenseitigkeit beruhende Auslieferungsabkommen mit anderen Staaten.

Mit Durchlieferung wird die Auslieferung eines Menschen von einem Staat an einen anderen über einen dritten Staat (= den durchliefernden Staat) bezeichnet. Auch die Durchlieferung von deutschen Staatsbürgern unterfällt dem Verbot des Art. 16 Abs. 2 GG.

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