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Ausländerwahlrecht
(recht.oeffentlich.staat)
    

Grundsätzlich geht in Deutschland die Staatsgewalt vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG). Volk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG meint das deutsche Staatsvolk (siehe Jarass/Pieroth, Art. 20, Rn. 4). Wer Deutscher im Sinne des GG ist legt Art. 116 GG fest. Daraus ergibt sich, daß in Deutschland lebende Ausländer grundsätzlich nicht wahlberechtigt sind.

Davon macht aber Art. 28 Abs. 1 GG eine Ausnahme. Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft besitzen auf Ebene der Kommunen Wahlrecht.

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