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Aufenthaltserlaubnis
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.auslaender)
    

Mit Aufenthaltserlaubnis wird ein befristeter Aufenthaltstitel bezeichnet, der für bestimmte Aufenthaltszwecke erteilt wird (§ 7 AufenthG). Als Zweck kommen z.B. in Betracht:

  1. Ausbildung
  2. Erwerbstätigkeit
  3. familiäre Gründe
  4. humanitäre Gründe

Die Aufenthaltserlaubnis wird in Deutschland nach Einreise erteilt, so dass Voraussetzung für die Erteilung i.d.R. ein Visum ist (§ 5 Abs. 2 AufenthG; § 39 AufenthV). Dabei müssen schon bei Beantragung des Visums die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben gemacht werden.

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