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antizipiertes Besitzkonstitut
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit antizipiertem Besitzkonstitut wird eine Rechtskonstruktion bezeichnet, die es den beteiligten Parteien ermöglicht, die Übertragung des Besitzes an einer Sache festzulegen, bevor bevor die übertragende Partei selbst tatsächliche Besitzerin der Sache ist. Das ist z.B. für die Vereinbarung einer Eigentumsübergang vor Eigentumserwerb durch den Übertragenden interessant.

Beispiel: A will etwas von C erwerben, sich aber dabei des B bedienen der im eigenen Namen auftreten soll, trotzdem soll das Eigentum, zum Schutz des A, sofort auf ihn übergehen.

Für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen sind zwei Elemente notwendig: Einigung und Besitzübergabe. Die Einigung können die Parteien (A und B) ohne weiteres vorher vereinbaren, schwieriger ist es mit der Besitzübergabe. Allerdings kennt das BGB das Besitzkonstitut, welches einen Besitzwechsel ohne tatsächliche Übergabe ermöglicht. Dieses wird in der vorliegenden Konstruktion gemeinsam mit der Einigung vorab (antizipiert) vereinbart. Wird jetzt die eine Partei (hier B) Eigentümer der Sache, wird das Besitzkonstitut wirksam und ersetzt die Übergabe, gemeinsam mit der Einigung bewirkt dies, dass die andere Partei (hier A) ohne weiteres Eigentümer der Sache wird. Bei B ist das Eigentum für eine sogenannte juristische Sekunde.

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Auf diesen Artikel verweisen: verlängerter Eigentumsvorbehalt/Weiterverarbeitungsklausel * Durchgangserwerb/Direktwerb * antezipiertes Besitzkonstitut * juristische Sekunde Werbung: