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Anschluss- und Benutzungszwang
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Von einem Anschluss- und Benutzungszwang spricht man, wenn eine Gemeinde eine bestimmte Versorgungseinrichtung (z.B. Wasserleitungen) vorhält und aus Gründen des öffentlichen Wohls jeder auf dem Gemeindgebiet befindliche Haushalt/Bürger zum Anschluss und Nutzung dieser Einrichtung verpflichtet wird, unabhängig davon, ob er die Möglichkeit zu einer alternativen Versorgung hätte. Ein solcher Zwang lässt sich nur mit einem dringenden öffentlichen Bedürfnis rechtfertigen.

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