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§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung
(gesetz.anfg)
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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz Werbung: