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§ 1 AnfG Grundsatz
(gesetz.anfg)
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(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz Werbung: