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Allgemeine Leistungsklage, VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Die allgemeine Leistungsklage ist im Verwaltungsprozess zulässig wenn das Leistungsbegehren des Kläger nicht auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist. Sie ist in der VwGO nicht explizit geregelt, sie wird aber in § 43 Abs. 2 und § 113 Abs.4 VwGO vorausgesetzt. Sie ist im Verwaltungsprozessrecht einschlägig wenn der Kläger eine andere Leistung als Aufhebung oder Erlass eines VA begehrt.

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Auf diesen Artikel verweisen: statthafte Klageart, VwGO * Verwaltungsprozess/Verwaltungsprozessrecht * Unterlassungsklage, VwGO Werbung: