bgbref:620: materielles Zivilrecht
Der 40jährige A ist seit einer Bandscheibenoperation schwerbehindert (50 %). Seine Behinderung schränkt ihn aber bei seiner Arbeit als Sachbearbeiter nicht ein. Als er sich auf einen Arbeitsplatz bei einer Versicherung bewirbt, wird er nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung befragt, da sich daraus für die Versicherung bestimmte Folgen ergeben (z.B. mehr Urlaub), die sie insgesamt berücksichtigen will. A, der das ahnt und Nachteile fürchtet, sagt bewusst die Unwahrheit. Als es um die Berechnung des Urlaubsanspruchs geht, erfährt die Personalabteilung von der Schwerbehinderung. Der zuständige Mitarbeiter spricht daraufhin sofort schriftlich eine Anfechtung aus. Ist diese wirksam?
Von einer Behinderung spricht das Gesetz, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
Von einer Schwerbehinderung spricht das Gesetz, wenn jemand einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
Gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX dürfen Schwerbehinderte im Arbeitsverhältnis nicht diskriminiert werden. Daraus folgt insbesondere ein Verbot für die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft, soweit diese nicht die arbeitsfähig beeinträchtigt. Analog zu der Frage nach der Schwangerschaft entfällt die Rechtswidrigkeit und damit ein Anfechtungsgrund, wenn ein schwerbehinderter bei einem Bewerbungsgespräch auf die entsprechende Frage lügt.
Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot hat der Diskriminierte einen Anspruch auf Entschädigung (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 u. 3. SGB IX).