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stpr:1020: Strafprozessrecht In welchen Fällen ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zuzuordnen?
In welchen Fällen ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zuzuordnen?
Mit Pflichtverteidiger wird ein vom Gericht beigeordneter Verteidiger bezeichnet. Ein Pflichtverteidiger ist beizuordnen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO) und der Angeschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Der Pflichtverteidiger wird vom Staat bezahlt.