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Die MaBV ist öffentliches Recht welches die Vertragsgestaltung von Bauträgerverträgen beeinflusst.
Über § 1 MaBV
Über § 3 MaBV) führt dies zur Nichtigkeit der Fälligkeitsabrede. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam, um den Erwerb zu schützen und diesem seine Primäransprüche zu erhalten.