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bgbat:870: BGB allgemeiner Teil Wann spricht man von einem Inhaltsirrtum?
Wann spricht man von einem Inhaltsirrtum?
Von einem Inhaltsirrtum spricht man gemäß § 1 19 Abs. 1 Alt. 1 BGB, wenn der Erklärende zwar erklärt was er will, dabei aber über die Bedeutung des Erklärten im Unklaren ist.
Beispiel: B will 6 Tonnen Kies für eine Baustelle kaufen. Da er denkt ein Dutzend entspräche 6, bestellt er ein Dutzend Tonnen Kies.
Man kann beim Inhaltsirrtum folgende Unterfälle unterscheiden:
Zu weiteren Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter Irrtümer im Zivilrecht.