Beispiel: B ist Inhaber eines Schmuckladens, er hat in der Auslage einen massiv goldenen Ring liegen, daneben einen vergoldeten Ring. K kommt in den Laden und zeigt auf den goldenen Ring und fragt nach dem Preis. B, der in dem Moment etwas durcheinander ist, denkt, A meine den vergoldeten Ring und sagt 25,- Euro, obwohl der Ring 250,- wert ist. A ist erfreut und gibt B schnell 25,- Euro. Während B den Ring herausholen will, fällt ihm sein Irrtum auf. Er teilt dies dem K mit und erklärt er ihm, dass er für 25,- Euro nur den anderen Ring bekommen könne. K besteht aber auf dem von ihm zuerst ausgesuchten Ring. Zu Recht?
Die Antwort auf die Frage "Wer will was von wem woraus?" lautet hier: K will von B die Übereignung des goldenen Rings aus § 433 Abs. 1 BGB iVm mit einem Kaufvertrag. Der entsprechende Obersatz lautet dann: K kann gegen B einen Anspruch auf Übereignung des goldenden Rings aus § 433 Abs. 1 iVm mit dem Kaufvertrag haben.