Grundsatz
Ein Gewaltschutzbeschluss kann gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Hs 2 GewSchgG auf Antrag verlängert werden.
Voraussetzungen
Für die Verlängerung müssen die gleichen Voraussetzungen wie für den Erstantrag vorliegen.
Gebühren
Wird nach Auslaufen der in einem Beschluss festgesetzten Frist eine Verlängerung nach § 1 Abs. 2 S. 2 Hs 2 GewSchG beantragt, so ist das Verlängerungsverfahren gebührenrechtlich ein eigenständiges Verfahren (AG Bad Kreuznach 15.1.2009, Az. 2 C 646/07).