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zporag:270: Zivilprozess Einführung B verbürgt sich gegenüber A für C. Als C nicht zahlt erhebt A im Wege des Urkundenprozess Zahlungsklage gegen B. B erhebt dagegen die Einrede der Vorausklage. A bringt vor, dass er darauf habe verzichten können, da, was zutreffend ist, anzunehmen gewesen sei, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des C nicht zur Befriedigung geführt hätte. Zum Beweis benennt er den Geschäftführer des G. Wie lautet der Urteilstenor?
B verbürgt sich gegenüber A für C. Als C nicht zahlt erhebt A im Wege des Urkundenprozess Zahlungsklage gegen B. B erhebt dagegen die Einrede der Vorausklage. A bringt vor, dass er darauf habe verzichten können, da, was zutreffend ist, anzunehmen gewesen sei, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des C nicht zur Befriedigung geführt hätte. Zum Beweis benennt er den Geschäftführer des G. Wie lautet der Urteilstenor?
Siehe unter Urkundenprozess.