Im Zivilprozess wird eine Tatsache als offenkundig bezeichnet, wenn sie allgemein bekannt oder zumindest
dem Gericht bekannt ist (sog. gerichtskundige/gerichtsnotorische Tatsachen). Z.B. dass der 21. März
2004 ein Sonntag ist.
Zu den offenkundigen Tatsachen zählen auch solche, die der Richter aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher ermittlen kann (sog. allgemeinkundige Tatsachen). Z.B. historische Daten.
Offenkundige Tatsachen müssen gemäß § 290 ZPO nicht bewiesen werden.