Datei: koerperverletzungmittodesfolge wird geändert
Die Todesfolge muss durch die Verwirklichung des Grunddelikts (§§ 223 - 226 StGB) verursacht worden sein, dabei muss es sich um die Verwirklichung einer dem Grundelikt anhaftenden tatbestandsspezifischen Gefahr handeln. Es genügt wenn der qualifizierte Erfolg Folge der Körperverletzungshandlung ist, es nicht notwendig (aber ausreichend), dass er Folge des Körpverletzungserfolges ist (so die sog. Handlösungslösung der Rspr., siehe Tröndle/Fischer, § 227 Rn. 3).