Datei: gebietdesoeffentlichenrechts wird geändert
agvw: : Verwaltungsrecht allgemeiner Teil
Eine Regelung erfolgt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn sie in Vollzug öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergeht.
Davon abzugrenzen ist das privatrechtliche Handeln, z.B. Tätigung fiskalischer Hilfsgeschäfte, und das Handeln im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts.