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strat:1655: Strafrecht allgemeiner Teil Wann liegt ernsthaftes Bemühen vor?
Wann liegt ernsthaftes Bemühen vor?
Von einem ernsthaften Bemühen im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 StGB spricht man wenn der Täter aus seiner Sicht alles tut was notwendig und geeignet ist um den Erfolg zu verhindern. Offensichtlich unzureichende Maßnahmen genügen nicht.