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(1) Notarinnen und Notare führen die folgenden Bücher und Verzeichnisse:
(2) Notarinnen und Notare erstellen jährliche Geschäftsübersichten und Übersichten über die Verwahrungsgeschäfte.
(3) Die Unterlagen sind in der Geschäftsstelle zu führen. Zur Führung der Unterlagen dürfen nur Personen herangezogen werden, die bei der Notarin oder dem Notar beschäftigt sind; die Beauftragung dritter Personen oder Stellen ist unzulässig.
(4) Für die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen gilt Folgendes: