Datei: datenschutzauskunftbetroffene wird geändert
Gemäß § 34 BDSG haben Bürger gegenüber privaten Unternehmen einen Auskunftsanspruch über
Gemäß § 19 BDSG besteht der gleiche Anspruch gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes. Für die öffentlichen Stellen des Landes ist ein vergleichbarer Anspruch im jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt (z.B. in § 18 HDSG).