Bundesverfassungsschutzgesetz. Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in Angelegenheiten des Verfassungsschutz und über das Bundesamt für Verfassungsschutz.
Vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2970)
Zuletzt geändert durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I. S.1335, 02.08.2000)
Inhalt
Erster Abschnitt Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 1 Zusammenarbeitspflicht
§ 2 Verfassungsschutzbehörden
§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Abgrenzung der Zuständigkeiten
der Verfassungsschutzbehörden
§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden
§ 7 Weisungsrechte des Bundes
Zweiter Abschnitt Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für
Verfassungsschutz
§ 9 Besondere Formen der Datenerhebung
§ 10 Speicherung, Veränderung und
Nutzung personenbezogener Daten
§ 11 Speicherung, Veränderung und
Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 12 Berichtigung, Löschung und
Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
§ 13 Berichtigung und Sperrung personenbezogener
Daten in Akten
§ 14 Dateianordnungen
§ 15 Auskunft an den Betroffenen
§ 16 Berichtspflicht des Bundesamtes
für Verfassungsschutz
Dritter Abschnitt Übermittlungsvorschriften
§ 17 Zulässigkeit von Ersuchen
§ 18 Übermittlung von Informationen
an die Verfassungsschutzbehörden
§ 19 Übermittlung personenbezogener
Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 20 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt
für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 21 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörden
der Länder an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 22 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften
und Polizeien an den Militärischen Abschirmdienst
§ 23 Übermittlungsverbote
§ 24 Minderjährigenschutz
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 26 Nachberichtspflicht
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 27 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Erster Abschnitt Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 1 Zusammenarbeitspflicht
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit
des Bundes und der Länder.
(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten
des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung
und Hilfeleistung.
§ 2 Verfassungsschutzbehörden
(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern
unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz,
als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesminister des
Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen
Dienststelle nicht angegliedert werden.
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und
der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde
zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen,
insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften.
Nachrichten und Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet
sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung
der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer
Mitglieder zum Ziele haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetze, die durch Anwendung
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
wirken mit
1. Bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang
dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die
an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen
Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im
öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch
Unbefugte.
Die Vefugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz
1 Nr. 1 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. Abril 1994 (BGBl. I S.867) geregelt.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen
Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes
solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen
in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der
darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes
von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu
beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b) Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen
in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der
darauf gerichtet ist. den Bund, Länder oder deren Einrichtungen
in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen
in einem oder für einen Personenenzusammenschluß, der
darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze
zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in
seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung
für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne
des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte,
Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für
einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen
im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet
sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut
dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses
Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige
Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen
Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit
gegenüber der Volksvertretung.
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft
und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
§ 5 Abgrenzung der Zuständigkeiten
der Verfassungsschutzbehörden
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sammeln
Informationen, Auskünfte. Nachrichten und Unterlagen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben. werten sie aus und übermitteln
sie dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden
für Verfassungsschutz, soweit es für deren Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande
im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz
Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne
des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im
Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist Voraussetzung, daß
1. sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
2. sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
3. sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
berühren oder
4. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt
für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.
Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle
hergestellt werden.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die
Landesbehörden für Verfassungsschutz über alle
Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des Verfassungsschutzes
erforderlich ist.
§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der
Verfassungsschutzbehörden
Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim Bundesamt
für Verfassungsschutz zur Erfüllung der Unterichtungspflichten
nach § 5 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im automatisieren
Verfahren nutzen. Diese Dateien enthalten nur die Daten, die zum
Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von
Personen erforderlich sind. Die Speicherung personenbezogener
Daten ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und
11 zulässig. Der Abruf im automatisierten Verfahren durch
andere Stellen ist nicht zulässig. Die Verantwortung einer
speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des
Datenschutzrechts trägt jede Verfassungsschutzbehörde
nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf diese
Daten verändern, sperren oder löschen. Die eingebende
Stelle muß feststellbar sein. Das Bundesamt für Verfassungsschutz
trifft für die gemeinsamen Dateien die technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die
Führung von Textdateien oder Dateien, die weitere als die
in Satz 2 genannten Daten enthalten, ist unter den Voraussetzungen
dieses Paragraphen nur zulässig für eng umgrenzte Anwendungsgebiete
zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen
Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen,
die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung
vorzubereiten. Die Zugriffsberechtigung ist auf Personen zu beschränken,
die unmittelbar mit Arbeiten in diesem Anwendungsgebiet betraut
sind; in der Dateianordnung (§ 14) ist die Erforderlichkeit
der Aufnahme von Textzusätzen in der Datei zu begründen.
§ 7 Weisungsrechte des Bundes
Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige
Ordnung des Bundes erfolgt, den obersten Landesbehörden die
für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem
Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen.
Zweiter Abschnitt Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für
Verfassungsschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände
und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den
Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen,
Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden.
Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die
Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen
regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministers
des Innern, der die Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem
Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei
auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen,
zu denen es selbst nicht befugt ist.
(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner
Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene
ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt
für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme
darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer
Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 9 Besondere Formen der Datenerhebung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informationen,
insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß
§ 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß
1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten
nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse
erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder
2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände
und Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende
Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist
in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen
Quellen oder durch eine Auskunft nach § 18 Abs. 3 gewonnen
werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß §
8 Abs. 2 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur
Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maßnahme
ist unverzüglich zu beenden. wenn ihr Zweck erreicht ist
oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht
oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
(2)Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort
darf mit technischen Mitteln nur heimlich mitgehört oder
aufgezeichnet werden, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen
gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für
einzelne Personen unerläßlich ist und geeignete polizeiliche
Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt
werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten
Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch
den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen
Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden kann. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen
Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 und solchen nach Absatz 1, die
in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das
Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen
Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehören,
ist
1. der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen mitzuteilen,
sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen
werden kann, und
2. die Parlamentarische Kontrollgremium zu unterrichten.
Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen
nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel
10 Grundgesetz verwendet werden.
§ 10 Speicherung, Veränderung
und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung
seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern
und nutzen, wenn
1 . tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,
2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder
3. das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs.
2 tätig wird.
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 2 dürfen
in automatisieren Dateien nur personenbezogene Daten über
die Personen gespeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung
unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen
werden.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer
auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß
zu beschränken.
§ 11 Speicherung, Veränderung
und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen
des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung
des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur
speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, daß der Minderjährige eine der
in § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten
plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung
von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor
Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zulässig.
(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte
Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die
Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens
nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn. daß
nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach
§ 3 Abs. 1 angefallen sind.
§ 12 Berichtigung, Löschung und
Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien
gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien
gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre
Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung
unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch
sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen
nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der
Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens
nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten
zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene
Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3
sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten
gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn,
der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall
ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden. dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
§ 13 Berichtigung und Sperrung personenbezogener
Daten in Akten
(1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, daß
in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind oder
wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies
in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat personenbezogene
Daten zu sperren, wenn es im Einzelfall feststellt, daß
ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte
Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen
nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung
der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich
entfallen.
§ 14 Dateianordnungen
(1) Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für
Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung,
die der Zustimmung des Bundesministers des Innern bedarf, festzulegen;
1. Bezeichnung der Datei,
2. Zweck der Datei,
3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung
(betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
4. Anlieferung oder Eingabe,
5. Zugangsberechtigung,
6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
7. Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß
einer Dateianordnung anzuhören.
(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche
Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen
ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung
der Dateien zu überprüfen.
(3) In der Dateianordnung über automatisierte personenbezogene
Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken,
die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die
Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen
nicht ohne die dazu gehörenden erläuternden Unterlagen
übermittelt werden.
§ 15 Auskunft an den Betroffenen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen
über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich
Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist
und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung
zu besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können
oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise
des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten
ist.
3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden
oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm
besonders beauftragter Mitarbeiter.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft
der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung.
soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet
würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig
zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene
auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung
und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit
nicht der Bundesminister des Innern im Einzelfall feststellt,
daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten
an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz
zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 16 Berichtspflicht des Bundesamtes
für Verfassungsschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet den
Bundesminister des Innern über seine Tätigkeit.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung
der Öffentlichkeit durch den Bundesminister des Innern über
Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, die mindestens
einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt.
Dabei dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden,
wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges
oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen
erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen überwiegen. In dem Bericht sind
die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für
Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie
die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.
Dritter Abschnitt Übermittlungsvorschriften
§ 17 Zulässigkeit von Ersuchen
(1) Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um Übermittlung
von personenbezogenen Daten ersucht, dürfen nur die Daten
übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt
sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können.
(2) Absatz 1 gilt nicht für besondere Ersuchen der Verfassungsschutzbehörden,
des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes
um solche Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben
bekannt werden. Die Zulässigkeit dieser besonderen Ersuchen
und ihre Erledigung regelt der Bundesminister des Innern in einer
Dienstanweisung. Er unterrichtet die Parlamentarische Kontrollgremium
über ihren Erlaß und erforderliche Änderungen.
Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonderen Ersuchen zwischen
Behörden desselben Bundeslandes.
§ 18 Übermittlung von Informationen
an die Verfassungsschutzbehörden
(1) Die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, die Staatsanwaltschaften
und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis,
die Polizeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnimmt, unterrichten von sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz
oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes über die
ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht
oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen
lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und
3 genannten Schutzgüter gerichtet sind. Über Satz 1
hinausgehende Unterrichtungspflichten nach dem Gesetz über
den Militärischen Abschirmdienst oder dem Gesetz über
den Bundesnachrichtendienst bleiben unberührt. Auf die Übermittlung
von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes
findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zoll, soweit er
Aufgaben nach dem Bungsdesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, und der
Bundesnachrichtendienst dürfen darüber hinaus von sich
aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Verfassungschutzbehörde
des Landes auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen
nach § 3 Abs. 1 übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung
für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde
erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung
seiner Aufgaben die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie
andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein
zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem
Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende
Maßnahme erhoben werden können. Unter den gleichen
Voraussetzungen dürfen Verfassungsschutzbehörden der
Länder
1. Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis. Polizeien des Bundes und anderer Länder
um die Übermittlung solcher Informationen ersuchen.
(4) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 3 Satz
1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene
unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das
Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie bei der Beobachtung terroristischer
Bestrebungen amtliche Register einsehen.
(5) Die Ersuchen nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen. Über
die Einsichtnahme nach Absatz 4 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz
einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung,
die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen:
die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten
Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund
einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßordnung
bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze
1, 2 und 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, daß jemand eine der in § 2 das
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant,
begeht oder begangen hat. Auf die einer Verfassungschutzbehörde
nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet
§ 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende
Anwendung.
§ 19 Übermittlung personenbezogener
Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene
Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn
dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder
der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten
Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem
Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene
Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln,
soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel
3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischer Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S.
1183, 1218) verpflichtet ist.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene
Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über-
und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher
Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die
Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung
ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet
werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und
das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält,
um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu
bitten.
(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht
übermittelt werden, es sei denn, daß dies zum Schutz
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes
oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich
ist und der Bundesminister des Innern seine Zustimmung erteilt
hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt über
die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der
Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und
der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren,
gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger
darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden,
zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist
auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß
das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält,
um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu
bitten.
§ 20 Übermittlung von Informationen
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs-
und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und
Verfassungsschutzes
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt
den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich aus die ihm bekanntgewordenen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten
erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§74
a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten
sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung,
des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes
genannten Schutzgüter gerichtet sind. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst
von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, daß die Übermittlung für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfängers
erforderlich ist.
(2) Die Polizeien dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten
nach Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt für Verfassungsschutz
um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten ersuchen. Der Bundesnachrichtendienst
darf zur Erfüllung seiner Aufgaben das Bundesamt für
Verfassungsschutz um die Übermittlung der erforderlichen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.
§ 21 Übermittlung von Informationen
durch die Verfassungsschutzbehörden der Länder an Strafverfolgungs-
und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und
Verfassungsschutzes
(1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln
den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis, den Polizeien Informationen einschließlich
personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 20
Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1. Auf die Übermittlung
von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes
findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln
dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst
Informationen einschließlich personenbezogener Daten unter
den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz
2.
§ 22 Übermittlung von Informationen
durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien an den Militärischen
Abschirmdienst
Für die Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich
der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien
sowie den Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
wahrnimmt, an den Militärischen Abschirmdienst findet §
18 entsprechende Anwendung.
§ 23 Übermittlungsverbote
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts
unterbleibt, wenn
1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß
unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer
Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das
Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen;
die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten
oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf
gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
§ 24 Minderjährigenschutz
(1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten
über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange
die Voraussetzungen der Speicherung nach § 11 erfüllt
sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine
Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer
erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung erforderlich ist.
(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten
über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des
16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschritten dieses Gesetzes
nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche
Stellen übermittelt werden.
§ 25 Pflichten des Empfängers
Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften dieses
Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung,
daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu
vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung
von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich
ist: in diesem Fall sind die Daten zu sperren.
§ 26 Nachberichtspflicht
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder
unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger
zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung
eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist.
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 27 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt
für Verfassungsschutz finden die §§ 10 und 13 bis
20 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes keine
Anwendung.